( AlVG § 9 Abs 2 ) Der Berufsschutz von Arbeitslosen stellt nicht auf formelle Befähigungsnachweise ab. Nicht nur solche Qualifikationsnachweise vermögen daher den Berufsschutz zu begründen, sondern auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse des Arbeitslosen. Die Zuweisungstauglichkeit einer angebotenen Beschäftigung ist aber schon dann gegeben, wenn dem Arbeitslosen durch die Aufnahme und Ausübung der angebotenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert wird.