( AlVG § 79 Abs 47 ) Aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung, wie nach Außer-Kraft-Treten eines Berufungsbescheides, insbesondere in Hinblick auf eine nun wieder offene Berufung, vorzugehen sei, ist zu schließen, dass die Neubeurteilung des Antrages immer durch die Behörde erster Instanz zu erfolgen hat und dieser Neubeurteilung bisherige Bescheide über den gleichen Gegenstand, sofern in ihnen (ausdrücklich oder der Sache nach) gemäß § 79 Abs 40 AlVG die am 30. 3. 1998 geltende Fassung des § 33 und § 34 AlVG angewendet worden ist, nicht entgegenstehen. VwGH 99/08/0024 v. 16.03. 1999. (Beschwerde abgewiesen)