( AlVG § 31 ) Die grundsätzliche Absenkung der Höchstdauer des Karenzurlaubsgeldanspruch s nur bis zum 18. Lebensmonat des Kindes erfolgte erst für Geburten ab dem 1. 7. 1996; dieses Datum wäre daher in ARD 4843/33/97 in der Aufstellung über den Karenzurlaubsgeldanspruch für Geburten von 1. 1. 1996 bis 30. 6. 1997 auf Seite 8, linke Spalte, zu ergänzen.