( AlVG § 12 Abs 4 ) Die bloße Änderung des § 12 Abs 4 AlVG (hinsichtlich Einschränkung der Ausnahmemöglichkeit bei Arbeitslosigkeit während einer Ausbildung) durch die Novelle BGBl 1993/817 schließt nicht die Berechtigung und Verpflichtung des Arbeitsamtes ein, die von ihm (wenn auch ohne Bescheid) bei der Gewährung des Arbeitslosengeld es bzw. der Notstandshilfe an einen Anspruchswerber vor dem 1. 1. 1994 für den gesamten Anspruchszeitraum nach der damaligen Rechtslage erteilte Zulassung einer Ausnahme unter Zugrundelegung der neuen Rechtslage zu überprüfen und die Notstandshilfe bei einem für den Anspruchswerber negativen Ergebnis dieser Überprüfung im Sinne des § 12 Abs 3 lit f in Verbindung mit § 12 Abs 4 AlVG idF der Novelle BGBl 1993/817 wegen eines darin zu sehenden „Wegfalls“ der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit einzustellen. VwGH 96/08/0132 (früher 94/08/0181) v. 17.12.1996. (Bescheid aufgehoben)