( AlVG § 12 Abs 1 ) Bei einem Geschäftsführer einer GmbH wird durch die Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht einmal die Hauptleistungspflicht des Geschäftsführers (soweit sie mit der Innehabung der Funktion nach dem GmbHG zwingend verbunden ist) zur Gänze ausgesetzt; es vermag somit die bloße Beendigung des Anstellungsverhältnisses allein die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu bewirken und daher den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht zu begründen. VwGH 94/08/0090 v. 03.09.1996. (Beschwerde abgewiesen)