(AlVG § 10 Abs 1) Daß ein Arbeitsloser kein eigenes Kfz besitzt, vermag den Vorwurf der Vereitelung ebensowenig zu begründen wie der aus einem Fragebogen ersichtliche Umstand eines häufigen Arbeitsplatzwechsels in der Vergangenheit. VwGH 95/08/0129, 0130 v. 27.02.1996. (Bescheid aufgehoben)