Das Bundesministerium für Finanzen hat im EStR 2000-Wartungserlass vom 22. 3. 2005, GZ 010203/0197-IV/6/2005, die Auffassung vertreten, dass der (Lohn-)Erfüllungsrückstand des Arbeitgebers beim Blockmodell bilanziell durch eine Rückstellung gemäß § 9 EStG 1988 zu erfassen ist (Rz 3451b der EStR 2000 idF des genannten EStR 2000-Wartungserlasses). Angesichts des Umstandes, dass hinsichtlich dieses Erfüllungsrückstandes eine Ungewissheit dem Grunde oder Höhe nach bei vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtung nicht angenommen werden kann, ist nach nunmehriger Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen dafür eine Verbindlichkeit anzusetzen. Das Bundesministerium für Finanzen hält daher die in der genannten Rz 3451b vertretene Auffassung nicht mehr aufrecht. Diese Randzahl der EStR 2000 wird daher bei der nächstfolgenden EStR 2000-Wartung ersatzlos aufgehoben werden und die folgende neue Rz 2441b im Abschnitt 6.9.3.3 (Verbindlichkeiten, Einzelfälle) in die EStR 2000 aufgenommen werden.