§ 10 Abs 3 UrlG
Auch bei eingeschränkter Arbeitszeit im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung ist bei Bemessung der Höhe der Urlaubsersatzleistung für nicht verbrauchte Urlaubsansprüche aus früheren Jahren auf den Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen.