( § 16 AngG, KV-Gastgewerbe ) Im Gastgewerbe besteht nach Erhalt der Teilremuneration (ersten Hälfte der Jahresremuneration) bei Antritt des Urlaubs bei Auflösung des Dienstverhältnisses vor Erhalt der 2. Teilremuneration nur mehr Anspruch auf den sich aus einer Gesamtberechnung der Jahresremuneration ergebenden Ergänzungsbetrag.
OLG Wien 24.01.2000, 8 Ra 261/99g, Revision zulässig