EGMR – Protokoll Nr 15
Ab dem 1. Februar 2022 verkürzt sich die Frist für die Einreichung einer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) von sechs auf vier Monate ab der endgültigen innerstaatlichen Gerichtsentscheidung. Diese Änderung ergibt sich aus Art 4 des Protokolls Nr 15 zur Europäischen Menschenrechtskonvention; Art 4 wird sechs Monate nach Inkrafttreten des Protokolls (am 1. August 2021) wirksam.