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Aktivierungsverbot für immaterielles Anlagevermögen

Buchhaltung und BilanzierungRomuald Bertl, Friedrich FrabergerRWZ 1998, 240 Heft 8 v. 20.8.1998

1 Bilanzierungsverbot für Vermögensgegenstände

§ 197 Abs. 2 HGB normiert für alle Vollkaufleute ein Bilanzierungsverbot für alle selbsterstellten immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Das Aktivierungsverbot für diese Vermögensgegenstände ist in der schweren Abschätzbarkeit sowie der Unsicherheit des Wertes immaterieller Vermögensgegenstände begründet.

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