Das BMF will den Aktienrückerwerb wie eine Einlagenrückzahlung behandeln und verweist dabei auf seine Rechtsansicht zum Erwerb von Aktien zum Zweck der Einziehung. Während der Erwerb zur Einziehung zu einer echten Kapitalverminderung führen soll, ist der Aktienrückerwerb vorwiegend ein Instrument der Kapitalerhaltung. Der Aktienrückerwerb ist nicht als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG, sondern als Veräußerung zwischen Aktionär und AG zu behandeln.