ZPO: § 219
Geo: § 170 Abs 2
Eine Verfahrenspartei kann in den Rechtsmittelakt des OGH Akteneinsicht nehmen. Allerdings sind das Original der Entscheidungsbegründung, Beratungsprotokolle, Abstimmungsvermerke, Aufzeichnungen des Berichterstatters, Entscheidungsentwürfe, Stellungnahmen von Senatsmitgliedern und generell Dokumente, die auf die interne Willensbildung oder die Person des Berichterstatters schließen lassen, von der Akteneinsicht ausgeschlossen. Diese Dokumente sind gem § 170 Abs 2 Geo vor der Einsicht aus dem Akt zu entfernen. Die Akteneinsicht beschränkt sich daher im Ergebnis auf die Entscheidung, deren Ausfertigung den Parteien ohnehin zugestellt wird.

