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Achtung: Telefonisches Fristverlängerungsersuchen unwirksam

SteuerrechtRdW 2006/58RdW 2006, 62 Heft 1 v. 20.1.2006

Wer am letzten Tag der Frist zum Telefonhörer greift, um das Finanzamt um Verlängerung einer Frist zu ersuchen, vermag damit nicht die Frist zu wahren.

Der Stpfl erhält einen Steuerbescheid. Kurz vor Ablauf der Berufungsfrist ruft er beim Finanzamt (Vorstand) an und ersucht um Verlängerung der Berufungsfrist. Der Vorstand sagt die Fristverlängerung am Telefon großzügig zu.

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