( § 4 Abs 4, § 32 Z 2 EStG ) Für die Frage, ob Schuldzinsen betrieblich abgesetzt werden können, kommt es auf das Veranlassungsprinzip, das durch Abstellen auf die tatsächliche Mittelverwendung konkretisiert wird, an.
VwGH 30.09.1999, 99/15/0106, 0107
Zuordnung von Verbindlichkeiten