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Absonderungsgläubiger und Sicherungseigentümer bei der Verteilung

ZIK aktuellThomas ZeitlerZIK 2002/261ZIK 2002, 196 Heft 6 v. 22.12.2002

Die KO sieht Zwischenverteilungen 1)1)Entsprechend § 132 Abs 2 KO sind Zwischenverteilungen an Konkursgläubiger immer dann vorzunehmen, wenn hinreichendes Massevermögen vorhanden ist.und die Schlussverteilung 2)2)Erst wenn die Masse vollständig verwertet ist, darf die Schlussverteilung vorgenommen werden (§ 136 Abs 1 KO). Nach dem Vollzug der Schlussverteilung ist der Konkurs aufzuheben (§ 139 Abs 1 KO).vor 3)3)Auf die Nachtragsverteilungen wird hier nicht eingegangen.. An diesen nehmen gedeckte Konkursgläubiger unterschiedlich teil. Sicherungseigentümer 4)4)Gemeint: „... persönliche Gläubiger, die zur Sicherung ihrer Ansprüche bestimmte Vermögensstücke des Gemeinschuldners, insbesondere Buchforderungen, erworben haben“ (§ 10 Abs 3 KO).sind keine Absonderungsgläubiger. Sie sind diesen nur (grundsätzlich5)5)Soweit in der Konkursordnung nichts anderes bestimmt ist, ...“ (§ 10 Abs 3 KO). gleichgestellt (§ 10 Abs 3 KO). Im Verteilungsverfahren gilt dieser Grundsatz nicht. Dort werden sie wie Absonderungsgläubiger behandelt, deren Deckung in einer ausländischen Liegenschaft besteht. Im Folgenden werden die unterschiedlichen Teilnahmeansprüche der Absonderungsgläubiger und der Sicherungseigentümer dargestellt.

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