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Absonderung: Prüfung des Deckungsanspruchs der Haftpflichtversicherung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2024/30RdW 2024, 30 Heft 1 v. 18.1.2024

VersVG: § 157

Der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers einer Haftpflichtversicherung gegen den Versicherer stellt im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Sondervermögen dar, das nicht in die Insolvenzmasse fällt, sondern zur Befriedigung des geschädigten Dritten dient. Ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG kann der Geschädigte nach Insolvenzeröffnung mit Klage gegen den Insolvenzverwalter geltend machen, eine Forderungsanmeldung ist nicht notwendig. Die Klage ist grds auf Zahlung bei sonstiger Exekution in den Deckungsanspruch zu richten. Behauptet der Kl ein Absonderungsrecht nach § 157 VersVG, kann er die Feststellung begehren, dass der Insolvenzverwalter für zukünftige Schäden mit dem Deckungsanspruch hafte. Hintergrund dafür ist, dass den übrigen Insolvenzgläubigern ansonsten ein ihnen nicht gebührender Vorteil entstünde, würde die Entschädigung einfach in die Insolvenzmasse fallen.

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