Der BFH ging in seiner Rechtsprechung stets von der formellen Bilanzverknüpfung aus. Diese soll aber nach einer jüngst erschienenen Entscheidung (Urteil vom 24. 10. 2001, X R 153/97, BStBl II 2002, 75) dann nicht gelten, wenn ein Wirtschaftsgut bislang nicht bilanziert wurde. Vergessene Wirtschaftsgüter sind daher mit den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufzunehmen. Dieser Ansatz ist auf die Restnutzungsdauer zu verteilen.