KO idF vor 1. 7. 2010 § 171
JN §§ 19 ff
Die Ablehnung von Richtern ist zwar auch noch nach Fällung einer Gerichtsentscheidung grundsätzlich zulässig (RIS-Justiz RS0041933), nicht aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird (6 N 509/02; RIS-Justiz RS0046032). Eine Ablehnung (im Anlassfall der Richter des Rechtsmittelsenates) wegen angeblich zu Unrecht erfolgter Konkurseröffnung ist nach Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses daher unzulässig.