(ABGB § 1151) Der freie Dienstvertrag erfordert ein Wirken, während beim Werkvertrag ein Werk geschuldet wird.
ASG Wien 28 Cga 40/93 v v. 28.09.1995
Der Werkvertrag hat die Verpflichtung zur Erbringung einer schon im Vertrag individualisierten bzw. konkretisierten Leistung als einer in sich geschlossenen Einheit zum Gegenstand. Der Werkvertrag ist ein Vertragstyp, der die Erbringung eines in sich geschlossenen Werkes, nicht aber einer Mehrheit bloß gattungsmäßig umschriebener Leistungen zum Inhalt hat. Beim Werkvertrag steht bei Vertragsabschluß fest, welche konkreten Leistungen der Betreffende zu erbringen hat. Es kommt auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, für das der Verpflichtete haftet und Gewähr zu leisten hat.