§§ 90, 92 B-KUVG
§ 176 Abs 1 Z 2 ASVG
1. Infiziert sich ein politischer Funktionär bei einer Blutplasmaspende, die er in seiner Funktion als Staatssekretär vornehmen ließ, mit Hepatitis C, ist die Infizierung als Dienstunfall iSd B-KUVG und nicht als Berufskrankheit zu werten. Als Unfall ist ganz allgemein ein zeitlich begrenztes Ereignis anzusehen, das zu einer Körperschädigung geführt hat. Das schadensstiftende Ereignis muss nicht unbedingt ein mechanischer Vorgang sein, sondern kann auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein (zB Insektenstichwährend der Arbeit oder ein Biss durch einen tollwütigen Hund).