vorheriges Dokument
nächstes Dokument

AbgEO § 65 Abs 1

Steuerrechtliche EntscheidungshinweiseARD 5002/24/99 Heft 5002 v. 9.2.1999

( AbgEO § 65 Abs 1 ) Eine genaue Bezeichnung der Schuldforderung im Pfändungsbescheid (Verfügungsverbot) ist nicht in allen Fällen erforderlich. Lediglich dann, wenn mehrere, namentlich hinsichtlich ihrer Pfändbarkeit unterschiedlich zu beurteilende Forderungen in Betracht kommen, muss der Exekutionsantrag die zur Abgrenzung notwendigen Angaben enthalten. Hat das Finanzamt aber darauf hingewiesen, dass es sich bei den Forderungen zur Gänze um nach § 290a EO beschränkt pfändbare Forderungen handelt, ist dies ausreichend.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte