( ABGB § 879 ) Das Urteil des ASG Wien 8 Cga 23/96 v. 5. 3. 1997 = ARD 4873/15/97, betreffend Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung über Ausbildungskostenrückersatz mit einem Piloten, wurde insoweit abgeändert, als auch die Forderung des Arbeitgebers auf von der Sittenwidrigkeit nicht erfasste Teilbeträge des Ausbildungskostenrückersatzes abgewiesen wurde. OLG Wien 8 Ra 164/97i v. 03.09.1997, Revision zulässig.