( ABGB § 863, AVRAG § 3 ) In der Nichterwähnung einer Betriebsübung im Personalübergabevertrag im Rahmen einer Betriebsübernahme kann keine „Verschweigung“ gesehen werden, weil die Betriebsübung bereits Bestandteil der Dienstverträge der davon betroffenen Arbeitnehmer wurde und dieser Vertragszustand nur durch eine Vertragsänderung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer oder mittels einer Änderungskündigung beendet werden kann. ASG Wien 18 Cga 73/95a v. 01.08.1997, Berufung erhoben.