( ABGB § 863, AngG § 36 ) Dient eine Vereinbarung nach Selbstkündigung eines Arbeitnehmers der Bestärkung der Rechtsfolgen aus einer Konkurrenzklausel und sollte diese den Arbeitnehmer durch Gewährung der ihm bei Selbstkündigung nicht zustehenden Abfertigung für den Fall der Einhaltung der Konkurrenzklausel zur vertragsgemäßen Einhaltung derselben veranlassen, kann diese Vereinbarung nicht als eine die Konkurrenzklausel vernichtende einvernehmliche Auflösung gewertet werden. OGH 9 Ob A 36/99f v. 14.04.1999.