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ABGB § 863, § 1158

ArbeitsrechtARD 5006/6/99 Heft 5006 v. 23.2.1999

( ABGB § 863, § 1158 ) Ein Dauerrdienstverhältnis kann auch dann entstehen, wenn die einzelnen Einsätze jeweils vorher verabredet werden. Das setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer häufig und über einen längeren Zeitraum herangezogen wird, er von seinem Ablehnungsrecht regelmäßig keinen Gebrauch macht und darauf vertrauen kann, auch in Zukunft herangezogen zu werden. Ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten reicht dazu im Regelfall nicht aus. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 92/97 v. 22.04.1998. (NZA 1999/82, Heft 2)

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