( ABGB § 863 ) Auch wenn die bloße Aufgabe eines Geschäftslokals noch nicht zur Annahme einer schlüssigen Auflösung von Dienstverträgen berechtigt, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung der Umstand, dass der eine Teil (hier: Arbeitgeber) dauernd weder seine Leistung (Entgeltzahlung) erbringt noch sie anbietet oder die ihm gebührende Gegenleistung (Arbeitsleistung des Arbeitnehmers) in Anspruch nimmt, als stillschweigende Erklärung im Sinne einer Beendigung des Dienstverhältnisses gedeutet werden. OGH 8 Ob A 16/99g v. 24.06.1999, in Bestätigung von OLG Wien 10 Ra 230/98m v. 9. 10. 1998 = ARD 5009/28/99.