( ABGB § 863 ) Hat zwischen der Arbeitgeberin und einer Arbeitnehmerin ein über eine bloße Freundschaft hinausgehendes intimes Verhältnis bestanden, das praktisch als Grundlage für das Dienstverhältnis anzusehen war, und ist mit der Beendigung dieser persönlichen Beziehung offenbar für beide Teile der Sinn für das Dienstverhältnis weggefallen, erscheint es in diesem Ausnahmsfall gerechtfertigt, mit Arbeitseinstellung der Arbeitnehmerin nach Beendigung des intimen Verhältnisses auch das Dienstverhältnis als tatsächlich beendet zu betrachten. ASG Wien 4 Cga 113/98k v. 07.05.1999, Berufung erhoben.