( ABGB § 863 ) Kommt es regelmäßig nach jeweils erfolgten Anfragen wegen Freizeit vor Feiertagen zu deren Gewährung, ohne dass nach außen hin diese betriebliche Übung einen erklärten Vorbehalt des freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters der Freizeitzuwendung enthält, wird diese betriebliche Übung zum Inhalt der Einzelverträge der betroffenen Arbeitnehmer. OLG Wien 7 Ra 372/97w v. 18.02.1998, in Aufhebung von ASG Wien 28 Cga 174/96d v. 12. 9. 1997, Revision zulässig.