(ABGB § 8, EStG § 2) Die einzuräumende Bedeutsamkeit der wirtschafts-, sozial-, kultur- und gesundheitspolitischen Zielsetzungen der Steuererhebung ändert nichts an der Offensichtlichkeit des alle Nebenzwecke überragenden Hauptzweckes des EStG zur Verschaffung von für die Verwaltung des Gemeinwesens erforderlichen Mitteln. Daß die Aussage des Reichsfinanzhofes aus dem Jahre 1929 über den Hauptzweck des EStG, nämlich "dem Reiche" Einnahmen zu verschaffen, an Aktualität nichts eingebüßt hat, ist auch gegenwärtig unmittelbar evident. Dieser Gesetzeszweck aber unterstützt den aus der Wortinterpretation gewonnenen Befund von der steuerertragsorientierten Beschaffenheit des Einkünftebegriffes. Daraus folgt auch die Ablehnung solcher Vorstellungen von der Einkunftsquellenart "lohnender Gestaltung" einer Tätigkeit, die in der Erzielung von Steuervorteilen durch die Geltendmachung des Verlustausgleiches besteht. VwGH 93/13/0171 v. 03.07.1996. (Bescheid aufgehoben)