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ABGB § 339

ArbeitsrechtARD 4785/30/96 Heft 4785 v. 18.10.1996

(ABGB § 339) Auf Grund des besonderen Naheverhältnisses eines Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber und seinem Arbeitsplatz ist eine Besitzstörung zu verneinen, wenn ein Arbeitnehmer nach Auflösung des Dienstverhältnisses noch einmal seinen Arbeitsplatz aufsucht. Arbeitnehmer werden als Inhaber bzw. Besitzdiener im Sinne des § 309 ABGB angesehen, denen der "animus rem sibi habendi" (der Wille, die Sache "als die seinige zu behalten") fehlt. Die Signalisierung von Arbeitsbereitschaft an dem der Auflösung eines Dienstverhältnisses folgenden Tag trägt die Absicht der Fortführung dieses Besitzdienstes in sich, die nicht auf einen Nachteil für den Besitzer gerichtet ist. ASG Wien 25 Cga 32/95y und 26 Cga 76/95a v. 27.02.1996, Berufung erhoben .

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