( ABGB § 1491 ) Sind nach dem Kollektivvertrag alle Ansprüche aus dem Dienstverhältnis innerhalb von 4 Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall geltend zu machen, kommt es nicht darauf an, wann der Verdienstnachweis, der zu den Arbeitspapieren zählt, dem Arbeitnehmer tatsächlich übergeben wurde, weil die Verfallsfrist für alle Ansprüche - mit Ausnahme der reinen Lohnansprüche, die hier nicht Gegenstand sind - durch deren Fälligkeit ausgelöst wird. Diese ist aber mit Ende des Dienstverhältnisses gegeben. OGH 9 Ob A 69/99h v. 19.05.1999.