( ABGB § 1438 ) Durch die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarung, vom Arbeitgeber übernommene Telefonmehrgebühren von der fälligen Endabrechnung abzuziehen, liegen die Voraussetzungen einer Aufrechnung vor. ASG Wien 27 Cga 170/96h v. 04.02.1997, rk.