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ABGB § 140

BetriebswichtigesARD 4721/44/96 Heft 4721 v. 16.2.1996

(ABGB § 140, ASVG § 137) Die Kosten für die Anschaffung einer Brille gehören zu den die Gesundheit betreffenden Kosten, die nicht alle oder doch nicht die Mehrzahl der Minderjährigen einer bestimmten Altersgruppe in gleicher Weise treffen. Ein solcher Bedarf wird daher nicht durch den auf die Befriedigung der generell bei den Minderjährigen einer bestimmten Altersklasse in gleicher Weise gegebenen Bedürfnisse abgestellten laufenden Unterhalt gedeckt. Es ist aber zu bedenken, daß seitens der Krankenversicherung zumindest ein Teil der Brillenkosten getragen wird, und daher zu prüfen, in welchem Ausmaß die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Brille eines Minderjährigen übernimmt und wieweit dadurch die Kosten einer dem Minderjährigen auch für das Aussehen zumutbaren Brille gedeckt wären. Nur der solcherart nicht gedeckte Betrag könnte dem Unterhaltspflichtigen als Sonderbedarf des Minderjährigen zur Last fallen. OGH 5 Ob 524/95 v. 29.08.1995.

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