( ABGB § 1380 ) Mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung wird eine vor Beendigung des Dienstverhältnisses vergleichsweise vereinbarte Abfindung erst mit dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis fällig. Arbeitsgericht Passau/BRD 3 Ca 651/97 v. 27.05.1997, rk. (Betriebs-Berater 1997/2114, Heft 41)