(ABGB § 1313a) Wird der Vorwurf, Erfüllungsgehilfen eines Dienstleisters hätten die EDV-Leitung seines Auftraggebers beschädigt, nie substantiiert bestritten, sondern läßt sich der Dienstleister sofort auf die Erörterung der Verschuldensfrage ein und erwähnt mit keinem Wort das etwaige Fehlen vertraglicher Beziehungen zum Auftraggeber, die Voraussetzung für die Erfüllungsgehilfenhaftung wären, kann ein solches Verhalten als schlüssiges Zugeständnis angesehen werden und bietet eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für die Anknüpfung seiner Schadenersatzpflicht an die Haftungsnorm des § 1313a ABGB. OGH 5 Ob 546/95 v. 17.11.1995.