( ABGB § 1158 ) Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet bei Tod des Geschäftsführers und Einstellung der Geschäftstätigkeit die Geschäftsfähigkeit der Arbeitgeber-GmbH wieder herzustellen bzw. von sich aus das Dienstverhältnis zu beenden. OLG Wien 7 Ra 359/96g v. 15.01.1997, bestätigt durch OGH 9 Ob A 124/97 v. 30. 4. 1997.
Anm.: OGH 9 Ob A 124/97 v. 30. 4. 1997 siehe auch ARD 4855/39/97