( ABGB § 1157, § 1295 ) Aus dem Gleichheitsgrundsatz kann ein Arbeitnehmer keinen durchzusetzenden Anspruch auf Einstellung oder Beförderung ableiten, weil kein Kontrahierungszwang besteht. Der durch Diskriminierung übergangene Arbeitnehmer ist vielmehr auf Schadenersatzansprüche aus einem dem Arbeitgeber zurechenbaren Verschulden bei der letztlich erfolgten Postenvergabe verwiesen (Informationsvorsprung von Mitwerbern betreffend die Notwendigkeit einer Bewerbung; Nichteinhaltung der Form einer zur Betriebsübung gewordenen Postenvergabe). Das unsachliche Vorgehen des Personalvertreters, der den Arbeitnehmer bei der einer Übung entsprechenden Postenvergabe jeweils übergangen hat, kann dem Arbeitgeber nicht als schuldhaftes Verhalten zugerechnet werden. OGH 9 Ob A 17/99m v. 16.06.1999.