( ABGB § 1155, ArbVG § 101 ) Die Unwirksamkeit einer Versetzung führt dazu, dass der Arbeitnehmer nach dem Ausfallsprinzip Anspruch auf jene Entlohnung hat, die er fiktiv bei Belassung an seinem bisherigen Arbeitsplatz hätte erzielen können; hiezu gehören auch Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, die aber vergleichbaren Arbeitnehmern weiterhin gewährt werden, insbesondere auch Überstundenentgelt für im betreffenden Zeitraum regelmäßig in Betracht kommende Mehrleistung. OGH 9 Ob A 2008/96a v. 10.04.1996.