(ABGB § 1155) Ein Pensionsbezug stellt kein Entgelt für eine "anderweitige Verwendung" im Sinne des § 1155 ABGB oder § 29 AngG dar und hat damit auch keinen Erwerbs- oder Einkommenscharakter. Bezüge aus einer Erwerbsunfähigkeitspension und einer Unfallrente sind daher nicht auf Entgeltansprüche aus einem aufrechten Dienstverhältnis anzurechnen. ASG Wien 11 Cga 126/93 s v. 14.07.1995, Berufung erhoben.