vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ABGB § 1155

Arbeitsrechtliche EntscheidungshinweiseARD 4726/3/96 Heft 4726 v. 5.3.1996

(ABGB § 1155) Ein Pensionsbezug stellt kein Entgelt für eine "anderweitige Verwendung" im Sinne des § 1155 ABGB oder § 29 AngG dar und hat damit auch keinen Erwerbs- oder Einkommenscharakter. Bezüge aus einer Erwerbsunfähigkeitspension und einer Unfallrente sind daher nicht auf Entgeltansprüche aus einem aufrechten Dienstverhältnis anzurechnen. ASG Wien 11 Cga 126/93 s v. 14.07.1995, Berufung erhoben.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte