( ABGB § 1154 ) Fordert ein Arbeitnehmer eine Bezugserhöhung wegen erhöhter Arbeitsleistung und die Nachzahlung geleisteter Überstunden, kann er dem vom Arbeitgeber erhobenen Vorwurf der Manipulation an den Tachographenscheiben nicht entgegenhalten, dass in Hinblick auf die Entlohnungsart (Pauschalierung) ein wirtschaftlicher Vorteil durch eine etwaige Manipulation nicht vorliege; der wirtschaftliche Vorteil des Arbeitnehmers aus allenfalls durch Manipulation am Fahrtenschreiber verursachte Fahrtverlängerungen und vorgetäuschten Verkürzungen von Stillstandzeiten kommt auch dann zum Ausdruck, wenn sein Arbeitsentgelt pauschaliert wird. Der Umstand, dass sich Verfälschungen am Tachographen allenfalls auch auf „zu bezahlende Stillstandzeiten“ erstrecken, besagt allein noch nichts, weil dies verschiedene Ursachen (Zufälligkeit, größere Unauffälligkeit, usw.) haben kann. OGH 8 Ob A 2274/96m v. 28.11.1996.