(ABGB § 1152, § 914) Sagt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer anläßlich einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses eine freiwillige Abfertigung zu, kann ohne weitere Vereinbarung, daß der Arbeitgeber Lohnsteuer und Sozialversicherung übernehmen werde, nicht davon ausgegangen werden, daß der zugesagte Betrag netto zustehen soll. OLG Wien 9 Ra 132/96i v. 27.06.1996, in Bestätigung von ASG Wien 5 Cga 37/95m v. 26. 6. 1995 = ARD 4700/6/95, Revision unzulässig.