( ABGB § 1152, § 1157 ) Teilzeitbeschäftigten, die unzulässigerweise aus der betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen worden sind, steht ein auf den Gleichbehandlungsgrundsatz gestützter Erfüllungsanspruch zu, der in erster Linie die Verpflichtung, dem Arbeitnehmer eine gleichwertige Versorgung zu verschaffen, umfasst. Auf welchem Durchführungsweg der Arbeitgeber den Anspruch verwirklicht, bleibt ihm überlassen. Sollten dem Versorgungsberechtigten in diesem Zusammenhang Nachteile erwachsen, indem er im Falle der Nachversicherung mit - angeblich - der Zusatzversorgungskasse entstandenen Zinsverlusten belastet wird, kann er ihre Ausgleichung vom Arbeitgeber verlangen. Landesarbeitsgericht Hamm/BRD 6 Sa 2248/98 v. 13.07.1999. (Betriebs-Berater 1999/1927, Heft 37)