( ABGB § 1151, § 1152 ) Selbst wenn eine Entgeltvereinbarung nicht zustande gekommen ist, ist davon auszugehen, dass dem Arbeitnehmer ein angemessenes Entgelt zusteht. Am Zustandekommen eines gültigen Dienstvertrages vermag dies jedoch nichts zu ändern. OLG Wien 9 Ra 184/96m v. 25.10.1996, in Bestätigung von ASG Wien 25 Cga 8/95v v. 26. 3. 1996 = ARD 4772/1/96.