( ABGB § 1151 ) Regelmäßig eingesetzte Sprecher und Übersetzer von Nachrichten- und Kommentartexten im fremdsprachlichen Dienst von Rundfunkanstalten können auch dann Arbeitnehmer sein, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit nur 4 Stunden beträgt. Bundesarbeitsgericht/BRD 5 AZR 522/96 v. 11.03.1998. (Betriebs-Berater 1998/1265, Heft 24)