(ABGB § 1151) Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis oder ein anderes Vertragsverhältnis (freier Dienstvertrag, Arbeitnehmerähnlichkeit) vorliegt, ist nicht die zwischen den Vertragspartnern getroffene Vereinbarung, sondern die wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne der §§ 21 ff. BAO. Wird das Beschäftigungsverhältnis des Mitarbeiters eines Immobilienmarklers zwar formell als Angestelltenverhältnis, intern jedoch so gestaltet, daß er gemeinsam mit einem freien Mitarbeiter die Kosten des Büros trägt und der Immobilienmakler einen bestimmten Anteil der vom Beschäftigten eingebrachten Provisionen erhält, wobei der Anteil mit dem Gehalt verrechnet wird, ist das Vertragsverhältnis als freier Dienstvertrag zu werten. OLG Wien 31 Ra 146/94 v. 16. 11. 1994, bestätigt durch OGH 8 Ob A 2150/96a v. 11.07.1996.