vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Abgabenfestsetzung durch Erklärung

Lohnsteuer und AbgabenARD 5154/17/2000 Heft 5154 v. 19.9.2000

( § 11 Tir. Getränke- und SpeiseeissteuerG , § 151 Tir. LAbgO ) Die Getränkesteuer gilt durch Steuererklärung nur dann und nur insoweit als festgesetzt, als sie noch nicht mit Bescheid festgesetzt worden ist.

VwGH 25.05.2000, 2000/16/0193

Gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz (Tir. GetrStG) hat der Abgabepflichtige die Steuer selbst zu berechnen und bis zum Eintritt der Fälligkeit zu entrichten. Eine Steuererklärung ist bei rechtzeitiger Entrichtung nicht erforderlich. Die Steuer gilt in diesem Fall auch nicht als festgesetzt.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte