EStG: §§ 9 , 14
Die Bildung einer Abfertigungsrückstellung nach § 14 Abs 1 EStG ist nur für gesetzliche oder kollektivvertragliche Abfertigungsansprüche vorgesehen. „Gesetzliche“ oder „kollektivvertragliche“ Ansprüche gründen auf Regelungen, die das innerstaatliche Recht vorsieht. Nicht darunter fallen ausländische gesetzliche Bestimmungen.