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Abbruch eines Arbeitsauftrages nach Dienstschluss - kein Entlassungsgrund

ARD 5216/5/2001 Heft 5216 v. 18.5.2001

( § 82 lit f GewO, § 27 Z 4 AngG, § 20 AZG ) Beendet ein Arbeiter nach Dienstschluss den ihm erteilten Auftrag, Ersatzmaterial zu besorgen, nicht mehr, um seine Kinder rechtzeitig vom Kindergarten abholen zu können, liegt kein Entlassungsgrund, sondern lediglich eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn er zur Leistung von Überstunden nicht verpflichtet ist.

ASG Wien 27.06.2000, 18 Cga 150/99f

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