( § 9 BAO ) Hat ein Geschäftsführer bei Abschluss eines Mantelzessionsvertrages für die künftige Bedienung anderer als Bankschulden, insbesondere der Abgabenschulden der GmbH, nicht Sorge getragen, ist bereits der Abschluss des Zessionsvertrages dem Geschäftsführer als Pflichtverletzung vorzuwerfen und löst seine Haftung für Abgabenschulden bei nachfolgender Insolvenz der Gesellschaft aus. VwGH 21.12.1999, 99/14/0041. (Beschwerde abgewiesen)